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Alkohol-Verkaufsverbot in der Nacht ist rechtens

Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe hat eine bundesweit bislang einmalige Entscheidung erbracht: ein nächtliches Alkohol-Verkaufsverbot ist mit dem Grundgesetz vereinbar. Seit 1. März darf laut baden-württembergischen Ladenöffnungsgesetz in der Zeit von 22 bis 5 Uhr kein Alkohol mehr verkauft werden. Die Ausnahme sind aber Betriebe mit Gaststättenkonzession.

Gegen die Entscheidung des Verfassungsgerichts will der Bundesverband der Tankstellen und gewerblichen Autowäsche trotzdem aber eine Verfassungsbeschwerde einreichen. Vorstandsmitglied Karl-Friedrich Lihra sieht in der Regelung einen massiven Umsatzverlust für die Tankstellen, und begründet zudem eine Ungleichbehandlung; in der Gastronomie wurden vor nicht langer Zeit die Sperrzeiten weiter verkürzt.

Eine Rechtfertigung für das nächtliche Alkohol-Verkaufsverbot sehen die Karlsruher Richter ganz klar in den wichtigen Belangen für das Gemeinwohl: es diene der Sicherheit und Ordnung sowie dem Gesundheitsschutz.

Durch die Verbotszeiten würden die Käufer von alkoholischen Getränken außerdem nicht in ihren Grundrechten verletzt. Der Konsum von Alkohol ist nicht eingeschränkt, da die vor der Verbotszeit gekauften alkoholische Getränke auch währenddessen getrunken werden könnten.

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